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Fr 6 Jun Eine Situation, die gar nicht so selten vorkommt. Österreichweit wurden 2012 mehr als 20 % aller Anträge abgelehnt. Von den jährlich knapp 40.000 abgelehnten Anträgen entfallen ca. 43 % auf Neuanträge und ca. 57 % auf Erhöhungsanträge. (Quelle: http://www.pensionsversicherung.at) Wie kommt es dazu? Viele versuchen „auf gut Glück“ Pflegegeld zu bekommen, ohne die gesetzlich notwendigen Voraus­setzungen für Gewähren von Pflegegeld zu kennen. Sind diese dann nicht erfüllt darf es nicht wundern, dass solche Anträge abgelehnt werden. Andere glauben, weil „alles schlechter geworden“ ist, müsse es dafür jetzt auch mehr Pflegegeld bzw. eine höhere Pflegestufe geben. Weshalb diese Auffassung nicht richtig ist, beschreibe ich in dem Beitrag „Pflegegeld allgemein“. Was kann man gegen die Ablehnung tun? Die einfachste Möglichkeit ist, die „Sperrfrist“ von 1 Jahr abzuwarten und dann neuerlich einen Antrag stellen. Sollte in der Zwischenzeit eine Verschlechterung im Gesundheitszustand des Pflegegeldwerbers (PGW) eintreten, kann man unter Beilage einer ärztlichen Bestätigung über die Verschlechterung des Zustandes jederzeit wieder – auch früher als vor Ablauf der Jahresfrist – einreichen; und zwar eine Neubemessung verlangen. Immerhin sind es aber auch ca. 20 % die sich mit der Ablehnung – also mit einem abschlägigen Bescheid – nicht zufrieden geben wollen und deshalb den Klagsweg beschreiten (z.B. beim Arbeits- und Sozial­gericht). Die Klage ist zwar für den PGW nicht mit Kosten verbunden und es besteht auch kein Anwaltszwang, dennoch ist es empfehlenswert sich beraten zu lassen, bevor man vor Gericht zieht. Behindertenverbände, Organisationen wie z.B. Volkshilfe (pflegegeld.at) aber auch private Beratung (z.B. meinpflegegeld.at) sind dabei behilflich. Es sollten doch realistische Chancen bestehen, bevor man Zeit und Nerven in ein Gerichtsverfahren investiert. Die auch noch mögliche ...
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Fr 7 Feb Die Pflegebedürftigkeit dementer Personen kann durchaus noch länger dauern als die Zeitspanne von durchschnittlich 8 – 9 Jahren bei nicht dementen Personen. „Die verbrachte Lebenszeit in Pflegebe­dürftigkeit ist bei Dementen deutlich höher als bei Pflegebedürftigen ohne Demenz.“[1] Selbst wenn eine Patientenverfügung vorläge ist ja gar nicht garantiert, dass der einst niederge­schriebene Wille mit dem heutigen ident ist. Gehen wir also davon aus, dass der Demente gar keine Patientenverfügung gemacht hat, die Ärzten und Angehörigen eindeutig sagt, was der Patient wollte als er noch zur Gänze einsichts- und urteilsfähig war. Im Allgemeinen ist es heute so, dass auch bei dementen Personen erst gar nicht versucht wird, den Patientenwillen zu erkunden. Sie werden ungefragt nach dem objektiven, medizinischen Sachverstand behandelt. Die einzig richtige und auch gesetzlich vorgesehene Vorgehensweise – nämlich gemäß der subjektiven Einstellung des Patienten (Patientenautonomie) zu behandeln oder Behandlung zu unterlassen – wird meist sowohl von Ärzten (und zu Beginn der Pflegebedürftigkeit auch von Ange­hörigen) völlig außer Acht gelassen. So kommt es, dass Demente – ehe sie sterben „dürfen“ – mehr oder weniger lange leiden müssen. Wenn sie z.B. (auch nur mehr instinktiv) die Nahrungsaufnahme verweigern wird Angehörigen, Sach­waltern aber auch Gerichten die Einwilligung zum Setzen einer PEG-Sonde mit folgender Begründung abverlangt: „man kann den Men­schen ja nicht verhungern lassen“ oder sogar aggressiver fordernd „wollen Sie dass der Patient verhungert?“. Derartige Drohungen sind rasch ausgesprochen und errei­chen ihr Ziel meist auch effektiver als würden sich Ärzte die Zeit nehmen, Verantwortliche über vorhandene Richtlinien, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und/oder Alternativen zum Legen einer PEG-Sonde aufzuklären, wie dies vom Gesetz eigentl­ich verlangt wird. ...
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Di 7 Aug Fortschritte in der Medizin und in der Medizintechnik haben vieles möglich gemacht. Insbe­sondere gelingt es durch intensivmedizinische und operative Maßnahmen immer häufiger Menschen vor deren Ableben zu bewahren. Das ist die eine Seite der Medaillie. Auf der an­deren Seite ist mit dem Fortschritt aber auch verbunden, dass Menschen infolge „geglückter“ Rettungsmaßnahmen z.B. einen Schlaganfall zwar über­leben, für den Rest ihres Lebens aber nicht mehr denken oder sprechen können, gelähmt, bettlägerig und pflegebedürftig bleiben, das heißt völlig von anderen Menschen abhängig sind. Heute ist es möglich, dass der menschliche Körper nur aufgrund von Maschinen oder Medikamenten am Leben gehalten wird, bis hin zum Extremfall, wo man sich in der Situation findet, vom Arzt das Abschalten der Maschinen zu verlangen. Ich sehe dieser Entwicklung – das Sterben durch Medizintechnik gewaltsam zu verlängern – mit Sorge entgegen und ich fürchte gleichzeitig, dass sie nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Wohl aber kann sich der Einzelne davor bewahren, wenn er damit nicht einverstanden ist. Von von niemandem kann – auch von einem Arzt darf nicht – verlangt werden, das Leben eines Men­schen zu beenden. Ebenso kann der Patient auch Beihilfe zum Selbstmord nicht verlangen. Nicht nur, weil beides strafbare Delikte sind, sondern weil jeder Arzt das Recht hat, ein solches Verlangen aus Gewissensgründen zurückzuweisen. Wohl aber kann ein Patient von Ärzten fordern, eine bestimmte Behandlung(sart) zu unterlassen, indem er seine Zustimmung dazu verweigert. Kein Patient darf gegen seinen Willen zu einer Behandlung gezwungen werden. Dem Alkoholkranken kann zwangsweise ebenso wenig eine Entzugsbehandlung auferlegt werden wie einem Drogenabhängigen. Gleichermaßen darf ein Patient es auch verweigern, zur Behandlung in ein Spital eingeliefert zu werden. Ob einem Arzt daraus der Vorwurf des Unterlassens gemacht werden kann, ist noch nicht ausjudiziert. ...
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