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Mi 22 Mai Wenn Sie für Ihren Hausarzt die folgenden 10 Aussagen mit „JA“ beantworten können, brauchen Sie keinen Geriater:

Ihr Hausarzt
  • hat Zusatzausbildungen in Geriatrie und Palliativmedizin;
  • begleitet und beobachtet den Gesundheitszustand des Patienten durch regelmäßige Visiten;
  • nimmt sich Zeit für Behandlung zuhause, anstatt den Patient ins Spital zu schicken;
  • macht auch zuhause Infusion­en;
  • kommt – wenn notwendig – mehrmals pro Woche zur Visite;
  • kann Ihnen auch an Wochenenden 24-h-Rufbereitschaft anbieten;
  • stellt für Patienten Remob- bzw. Rehab-Programme zusammen;
  • berät Angehörige und Pflegende;
  • ist Ansprechpartner für medizinische und pflegerische Fragen;
  • ist auch für Ihre persönlichen Anliegen da (z.B. wenn Sie mit der ganzen Situation psychisch nur schwer zurecht kommen).
Lesen Sie hier, welche Vorteile es für Patient, Angehörige und Betreuer bringt, zusätzlich zur 24 h Betreuung einen Geriater zu haben.
Allgemein Wissen   Permalink

Mo 20 Aug Im diagnostischen Bereich der Geriatrie wird abgeklärt, ob die Beschwerden des geriatrischen Patienten auf eine behandelbare Krankheit oder auf eine nicht behandelbare Veränderung zurückzuführen sind. Es versteht sich, dass alle behandelbaren Krankheiten nach dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft behandelt werden. Folgende Ausführungen beziehen sich nicht auf die Unterscheidung nach behandelbaren und nicht behandelbaren Krankheiten, sondern auf behandlungswürdige Krankheiten und nicht behandlungswürdige Veränderungen. Als behandlungswürdig sind alle Krankheiten und Beschwerden (z.B. Schmerzen) einzustufen, deren Therapieerfolg für ein Individuum einen Zuwachs an Lebensqualität bringt. Ob Therapien einem Individuum Nebenwirkungen verursachen oder für einen Patient gar unerwünschte Wirkungen haben, hängt von der Therapiewahl, von der Medikamentendosierung, von der Abwehrlage des Patienten und von dessen Ausgangszustand ab. Ob die behandlungswürdige Krankheit bei einem bestimmten Patienten aber einer (z. B. operativen) Therapie zugeführt wird, hängt vom Ergebnis ab, zu dem behandelnde Ärzte kommen, nachdem sie die Therapierisiken für diesen bestimmten Patienten abgewogen und beurteilt haben. Jedenfalls muss beim Einsatz einer therapeutischen Maßnahme die therapeutische Wirkung die (zu erwartenden) Nebenwirkungen überwiegen. Nicht behandlungswürdig sind Veränderungen, deren Auftreten im Alter einerseits als physiologisch bezeichnet werden kann und deren Therapie andererseits für das Individuum mehr Nebenwirkungen verursacht als „Mehr an Lebensqualität“ bringt. Als Beispiele solcher Veränderungen seien hier angeführt: Veränderungen der Haut (Altersflecken), des Unterhautbindegewebes (Falten), Nachlassen der Gedächtnisleistung, geistiges Trägerwerden, Änderung des Schlafbedürfnisses, raschere Ermüdbar­keit, Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates uvm. Eine Sonderstellung nehmen behandlungswürdige Krankheiten ein, bei denen es ...
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Do 26 Jul Stock – Krücke – Rollator PatientInnen waren nach Operationen am Stütz- und Bewegungsapparat und nach Schlaganfall häufig in Rehabkliniken und wurden dort mit der richtigen Gehhilfe ausgerüstet. Nach der Entlassung aus einer internen, neurologischen, dermatologischen oder allgemeinchirurgischen Abteilung kommt meist den Angehörigen die Aufgabe zu, die richtige Gehhilfe für den geriatrischen Patienten auszuwählen. Es gibt vielerlei Gehhilfen. Vom fixen, einfachen Gehstock angefangen über den höhenverstellbaren Gehstock zu 4-Punkt-Stock, Oberarmkrücken, Unterarmstützkrücken, Gehgestell: starr, reziprok, falt­bar; Rollator: für Außenbereich, für Innenbereich, mit/ohne Sitzmöglichkeit, mit/ohne Transportkorb, mit/ohne Feststellbremse, 2 Räder (vorne, Stoppeln hinten), 3 Räder (1 Rad vorne, 2 Räder hinten), 4 Räder (4 starre Räder, 2 Lenkräder 2 starre). Jede Gehhilfe hat ihre Vor- und Nachteile. Zuerst ist abzuklären welchen Zweck die Gehhilfe zu erfüllen hat – danach wird ihre Funktion gewählt. Soll sie Sicherheit geben, soll sie Stütze sein, soll sie ein Transportmittel sein (für kleine Dinge von einem Raum in den anderen), oder muss sie zur Entlastung einer Körperhälfte eingesetzt werden? Wichtig ist es auch mitzubeurteilen, welche sonstigen gesundheitlichen Probleme der beim Gehen zu Unterstützende hat. Starkes Zittern wird eher nach einem 4-Punkt-Stock verlangen, und der unter Schwindel leidende Patient wird ein anderes Gehgestell bekommen als es bei einem Patient mit ausgeprägter Vergesslichkeit zum Einsatz kommt, der regelmäßig vergisst den Rollator zu bremsen und der so zu einer zusätzlichen Gefahr wird. Nun sollten auch Türdurchgangbreiten und Staffeln zwischen den Zimmern nicht unbeachtet bleiben, bevor man die Gehhilfe endgültig auswählt. Schließlich bleibt zu entscheiden, ob man die Gehhilfe kauft oder vom Kassenarzt auf Kosten der Sozialversicherungsträger (abzüglich Selbstbehalt) leihweise oder für ständig verordnen lassen kann. ...
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Do 26 Jul Die perkutane endoskopische Gastrostomie, abgekürzt PEG, ist ein endoskopisch angelegter, künstli­cher Zugang zum Magen. Die PEG-Sonde ist eine Ernährungssonde, die durch die Bauchdecke hindurch in den Magen gelegt, fixiert und an der Bauchwand angenäht wird. Die PEG Sonde wird oft als „ultima Ratio“ hingestellt, um einen Patienten der Essen und Trinken verweigert „vor dem Verhungern“ zu bewahren. Bei der Empfehlung der Ärzte, eine PEG Sonde zu legen, wird aber in den meisten Fällen der Wille des Patienten gar nicht erst erkundet, sondern oft schlicht missachtet. Das Erteilen der Zustimmung an einer dritten Person (die nicht mehr für sich selbst entscheiden kann) einen medizinischen Eingriff vorzunehmen ist für Nicht-Ärzte keine leicht zu tragende Bürde. Durch Zunahme der Lebenserwartung, Ansteigen der Zahl von nicht einsichts- und urteilsfähigen Personen sowie vermehrtem Einsatz aller medizinisch machbaren Maßnahmen stellt sich immer öfter die Frage ob geriatrischen u/o palliativmedizinischen Patienten eine PEG-Sonde zu setzen ist oder nicht. Obwohl oft schon Routine, zählt das Legen einer PEG-Sonde zu medizinischen Behandlungen, die mit schwerer, nachhaltiger Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit und der Persönlichkeit verbunden sind und bedarf deshalb der Einwilligung (§§ 90, 110 StGB). Die Problematik der von Patientenseite erfor-derlichen Zustimmung besteht bei besachwalterten Personen. Da Sachwaltern ein Zeugnis gem. § 283 (2) ABGB im Allgemeinen nicht vorliegt, wird meist gerichtliche Genehmigung verlangt. Im geriatrischen Gutachten sind dann drei Fragen zu beantworten: Ist bei einer bestimmten Person das Setzen einer PEG-Sonde medizinisch indiziert? Zweitens ist diese Maßnahme zur Wahrung des Wohles der betroffenen Person angezeigt? und drittens verfügt die betroffene Person über Einsichts- und Urteilsfähigkeit, um dem Eingriff zustimmen oder ihn ablehnen zu können? Während die Beurteilung ...
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