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64 News gefunden


Zitat APA-OTS/ Behindertenanwaltschaft vom 03.11.2023:

"Wo leben Sie lieber: Selbständig, in einer Wohnung, zu Hause mit Ihrer Familie oder in einem Pflegeheim? Vielerorts gibt es nicht ausreichend gemeindenahe Unterstützungsleistung und viele Menschen fühlen sich auch im vertrauten Familienumfeld am wohlsten. Die Interessengemeinschaft pflegender Angehöriger und die Behindertenanwaltschaft sind sich einig: Das Sozialsystem muss Pflege durch Angehörige mit allen Mitteln unterstützen. [...]

Grenzen der Belastbarkeit

Wer Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beziehen möchte, muss arbeitswillig und vermittelbar sein. Das bedeutet unter anderem: Man muss bereit sein, eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 20 Stunden pro Woche anzunehmen. [...]

Gesellschaftliche Bedeutung

»Wir müssen klar anerkennen, was pflegende Angehörige leisten«, bestätigt Christine Steger, Behindertenanwältin des Bundes. »Unter großem persönlichen Einsatz ermöglichen Sie Menschen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen jenen Unterstützungsbedarf, den die öffentliche Hand nicht imstande ist bereit zu stellen.« In Österreich herrscht ein Pflegenotstand, der in den nächsten Jahren und Jahrzehnten weiterbestehen wird. Umso wichtiger ist es, dass Menschen so oft und so lange wie möglich zu Hause leben können und dort die Pflege bekommen, die sie brauchen – wenn sie das möchten. Angehörige, die diese Arbeit übernehmen, spielen dabei eine wesentliche Rolle. [...]

Geregelte Verhältnisse

Einige Unterstützungsangebote gibt es bereits: Zum Beispiel sind pflegende Angehörige sozialversicherungsrechtlich abgesichert und sie können eine finanzielle Förderung für eine Vertretung bekommen, wenn sie beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaub vorübergehend die Pflege nicht selbst übernehmen können. »Das ist aber nicht genug«, meint Christine Steger. »Wir brauchen umfassende Beratungs-, Pflege- und Betreuungsangebote, die den Bedürfnissen pflegebedürftiger Personen und pflegender Angehöriger gerecht werden. ...
Quelle: ots.at

Zitat Der Standard vom 01.11.2023:

"Über die Versetzung eines Grabes müssen Angehörige gemeinsam entscheiden. Grund dafür sind die »postmortalen Persönlichkeitsrechte« der Beigesetzten [...]

In einem aktuellen Fall vor dem Obersten Gerichtshof (OGH) führt das nun zu einem ungewöhnlichen Vorgang: Ein Grab, das erst kürzlich samt Grabstein um 60 cm nach rechts versetzt wurde, muss wieder zurück an seinen ursprünglichen Platz [...]
Bei dem Grab in Kärnten handelt es sich um ein Familiengrab. Bestattet wurden dort unter anderen eine Frau und deren Sohn. Weil das Gelände für eine Zufahrt umgestaltet werden sollte, bat der Friedhofsbetreiber die Witwe des Sohnes um Erlaubnis, das Grab leicht zu versetzen.

Die Frau stimmte zu und beauftragte einen Steinmetz mit der Verlegung. Zwar wurde nicht der Sarg versetzt, wohl aber die Einfriedung und der Grabstein. Das führte dazu, dass die Beisetzungsstelle der Mutter nach den Arbeiten teilweise außerhalb der Steineinfriedung lag. [...]

Als eine weitere Angehörige – die Tochter der verstorbenen Frau – nachträglich davon erfuhr, zog sie vor Gericht und verlangte die »Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands«. Vor dem Obersten Gerichtshof bekam sie nun recht.

Aus Sicht des Höchstgerichts gilt die eigenmächtige Verlegung der Steineinfriedung als »Eingriff in das aus der Menschenwürde erfließende postmortale Persönlichkeitsrecht der beigesetzten Person«. Über die Geltendmachung dieses Rechts müssen die nächsten Angehörigen immer gemeinsam entscheiden. Wer als Nutzungsberechtigter des Grabes aufscheint, ist dabei nicht relevant. [...]" ...
Quelle: derstandard.at

Zitat Der Standard vom 10.10.2023:

"Die Ehe ist ein Vertrag. Um diesen Vertrag aufzulösen, gibt es unterschiedliche Möglichkeiten. Möchte man das "einvernehmlich" tun, braucht es – wie der Name bereits vermuten lässt – vor allen Dingen eine Einigung, und zwar erstens darüber, dass man eine Scheidung will, und zweitens eine Einigung über die Folgen einer Scheidung. Wie bei jedem anderen Vertrag kann man von den vertraglichen Verpflichtungen vor allem dann abweichen, wenn es beide wollen. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, auf Scheidung zu klagen, dafür braucht es aber Gründe. [...] Immer wieder fällt auf, dass es Menschen nicht bewusst ist, dass eine Ehe nicht einfach so einseitig, ohne Angabe von Gründen jederzeit kündbar ist und dass man für eine einvernehmliche Scheidung insbesondere die Mitwirkung des anderen Eheteils braucht. Gar nicht so einfach, wenn man bedenkt, dass zwei Menschen eine Scheidung nur selten anstreben, wenn sie sich besonders gut verstehen. [...]

Grundsätzliches zum Ablauf

Während die meisten Menschen wissen, dass am Standesamt geheiratet wird, ist das Wissen über den Ablauf einer (einvernehmlichen) Scheidung weit dünner. Scheidungswillige Eheleute können gemeinsam bei dem jeweiligen Wohnort-Bezirksgericht einen Antrag auf Scheidung stellen. Dieser Antrag auf Scheidung kann sowohl mündlich beim Bezirksgericht – zum Beispiel am Amtstag – zu Protokoll gegeben als auch schriftlich gestellt werden. Es gibt auch ein Formular, das man dafür verwenden kann.

Das zuständige Bezirksgericht wird nach einem Antrag auf eine einvernehmliche Scheidung eine Verhandlung anberaumen. Zu dieser Verhandlung müssen beide Eheleute persönlich erscheinen. Die Vereinbarung, die zwei Eheleute über die wesentlichen Scheidungsfolgen treffen müssen, damit eine einvernehmliche Scheidung möglich ist, kann entweder mündlich vor Gericht geschlossen werden oder bereits schriftlich mitgenommen und bei Gericht vorgelegt werden. Es empfiehlt sich ...
Quelle: derstandard.at

Zitat APA-OTS/ Lebenshilfe Österreich vom 27.09.2023:

"Anlässlich des 1. Oktobers, dem »Internationalen Tag der älteren Menschen«, macht die Lebenshilfe Österreich einmal mehr auf Herausforderungen aufmerksam, denen immer älter werdende Menschen mit intellektuellen Behinderungen gegenüberstehen. Die Lebenshilfe fordert von der Politik die Einhaltung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Damit Menschen mit Behinderungen auch im Alter ein gutes Leben führen können, bestmöglich finanziell abgesichert sind und die gleichen Rechte und Wahlmöglichkeit wie alle älteren Menschen haben. [...]

Um den Lebensabend in Würde und selbstbestimmt verbringen zu können, muss auch für Menschen mit intellektuellen Behinderungen ein Anspruch auf vollständigen, sozialversicherungsrechtlichen Schutz und größtmögliche finanzielle Sicherheit bestehen. Arbeit von Menschen mit intellektuellen Behinderungen wird aber oftmals nicht als Arbeit anerkannt und entsprechend honoriert. Diese Menschen bleiben, obwohl sie den Großteil ihres Erwachsenenlebens in Werkstätten gearbeitet haben, auch im Alter finanziell abhängig. Die Lebenshilfe fordert deshalb einmal mehr von der Politik die Einhaltung der UN-BRK und die Einführung von Lohn statt Taschengeld, um die Leistungen arbeitender Menschen mit Behinderungen im Alter entsprechend zu vergüten. [...]

Der Mangel an Betreuungs- und Pflegepersonal für ältere Menschen mit Behinderungen bereitet ebenso Sorge, wie die fehlende Zeit für umfassende Unterstützung und Betreuung. Dazu kommt, dass sich Pfleger*innen und Betreuer*innen zu wenig auf die Bedürfnisse von älteren Menschen mit intellektuellen Behinderungen geschult fühlen sowie ein immer höher werdender Anteil an Menschen mit Demenzerkrankungen zu begleiten und zu pflegen sind. [...]

Menschen mit intellektuellen Behinderungen leben oft bei ihren teils bereits hochbetagten Eltern, die mit der Pflege ihrer ebenfalls alternden Kinder überfordert sind. [... ...
Quelle: ots.at

Zitat BIZEPS vom 25.09.2023:

"Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Österreich, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen und zu fördern, doch die Umsetzung hierzulande ist noch lückenhaft. [...]

Das 2. Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) hat wichtige Verbesserungen für Menschen mit Beeinträchtigungen gebracht. Die Selbstbestimmung wird betont und zielt darauf ab, Entscheidungen möglichst selbstständig zu treffen. Trotzdem verhindert fehlende Unterstützung weiterhin gesellschaftliche Teilhabe.

Das ErwSchG löste nicht nur das alte Sachwalterrecht ab, sondern brach in den Zielbestimmungen auch mit der Tradition des medizinischen Modells von Behinderung. Nicht mehr die medizinische Diagnose steht im Vordergrund, sondern die Frage, ob bei einem konkreten Rechtsgeschäft Entscheidungsfähigkeit vorliegt – bzw. durch Unterstützung in ausreichendem Umfang hergestellt werden kann.

Vertretung im Rechtsverkehr durch eine andere Person ist nur dann möglich, wenn dies von der vertretenen Person selbst festgelegt wird oder die Vertretung unvermeidlich ist. Diese hohe Schwelle für stellvertretende Entscheidungen wird oft durch fürsorgliche Überlegungen nicht immer beachtet. [...]

Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre begrenzt und muss, wenn die Vertretung weiter unvermeidlich ist, neuerlich im Gerichtsverfahren geprüft werden. Der Umfang der Vertretung und die:der Erwachsenenvertreter:in werden mittels Beschluss festgelegt.

Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nicht auf Dauer und nie im ständig gleichen Umfang unvermeidlich ist.

Erneuerungsverfahren müssen unbedingt geschärft werden, da viele Angehörige und Institutionen dies mit einer Verlängerung verwechseln. Es braucht noch viel Überzeugungsarbeit, damit eine stellvertretende Entscheidung nur dann zum Einsatz kommt, wenn sie unvermeidlich ist. [...]

Im ABGB wird § 241 mit ...
Quelle: bizeps.or.at

Zitat ORF Niederösterreich vom 21.09.2023:

"Die Seniorenorganisation NÖs Senioren wehrt sich gegen einen Vorschlag, der diese Woche im Verkehrsausschuss der EU eingebracht wurde. Der würde strengere Regeln für das Fahren im Alter vorsehen. Laut ÖAMTC ist der Vorschlag fern von einer tatsächlichen Umsetzung. [...]

Demnach soll der Führerschein nach einer ärztlichen Untersuchung bei Menschen über 60 Jahren nur um sieben Jahre verlängert werden, über 70 nur um fünf Jahre und für Menschen über 80 nur um zwei Jahre [...] In Österreich stößt der Vorschlag auf breite Ablehnung – auch bei Niederösterreichischen Seniorenvertretern. [...]
Es stehe auch ein Tempolimit für Seniorinnen und Senioren sowie Führerscheinneulinge auf Autobahnen von 90 km/h im Raum, kritisiert Nowohradsky, »man könnte dann nicht einmal mehr einen Lkw überholen«. Außerdem solle es laut dem Vorschlag eine Gewichtsgrenze von 1.800 Kilogramm für die Pkw-Führerscheinklasse B geben. Wer etwa Wohnmobile oder größere SUVs lenken wolle, müsse dann einen eigenen Führerschein machen. [...]

Eine Ablehnung der Pläne kam Donnerstagnachmittag auch vom Pensionistenverband Niederösterreich. Laut Präsident Hannes Bauer sei damit eine Einschränkung der Lebensqualität verbunden, »weil man gerade im ländlichen Raum ohne entsprechende Mobilität kaum am Leben in seiner Vielfalt teilnehmen kann. Vom Einkaufen, über Arztbesuch und Enkeldienste bis hin zur Kultur, ist Mobilität die Voraussetzung.«

Die Älteren würden nicht mehr Unfälle als andere Altersgruppen verursachen, so der Pensionistenverband. [...]

Entwarnung kam rund um die aktuelle Debatte von ÖAMTC-Sprecher Bernhard Wiesinger. Er betonte: »Ein Ausschuss-Bericht macht noch kein Gesetz.« So gäbe es laut Informationen des ÖAMTC für diesen Vorschlag weder im Verkehrsausschuss noch im Plenum der EU eine Mehrheit. [...]" ...
Quelle: noe.orf.at

Zitat BIZEPS vom 14.09.2023:

"pro mente Austria fordert Grundsatzgesetz auf Bundesebene und rasche Schritte für eine bessere Versorgung psychisch behinderter Menschen. [...] Psychisch behinderte Menschen in Österreich massiv benachteiligt [...]

Ob eine behinderte Person entsprechend der Menschenrechte versorgt wird, hängt derzeit vom Wohnort in Österreich ab. Ein Grundsatzgesetz auf Bundesebene ist notwendig: Es muss Standards vorschreiben, wie Menschen mit Behinderungen ihre notwendigen und wichtigen Unterstützungsleistungen bekommen. Die Umsetzung liegt bei den Ländern.

pro mente Austria fordert zur besseren Versorgung psychisch behinderter Menschen:

* das Recht auf rasche Behandlung, unter anderem durch gratis Psychotherapie auf Krankenschein
* Unterstützung von Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen je nach Verlauf und Schweregrad der Behinderung – etwa durch primär gemeindenahe Unterstützungsmöglichkeiten wie z. B. mobile Dienste, Wohn- und Beschäftigungsmöglichkeiten und Pflegeangebote
* verlässliche Assistenz und professionelle Unterstützung behinderter Schüler:innen im Regelschulsystem, damit sie dort so lange wie möglich verbleiben können und das soziale Schulumfeld bestmöglich unterstützt wird
* einen Maßnahmenplan für inklusive Arbeit, damit Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen passende Arbeitsplätze bekommen bzw. absichern und sich nach Krankheitsepisoden wieder gut eingliedern können
* integrierte Versorgungs- und Finanzierungsmodelle zur gesundheitlichen und sozialen Unterstützung für Menschen mit psychischen Behinderungen (derzeit kommen Sozial-Euros des Alltags vom Land, Gesundheits-Euros vom Bund)
* die Anpassung aller Einstufungsverfahren zur Erhebung von Unterstützungsbedarf (Pflegegeld, Behinderteneinstufungsmodell, Persönliche Assistenz, etc.) vom aktuell vorherrschenden medizinischen Modell hin zum bio-psycho-sozialen Modell, das den Unterstützungsbedarf für alle Menschen mit Behinderung(en) im Sinne von Inklusionsförderung definiert [. ...
Quelle: bizeps.or.at

Zitat APA-OTS/ PID Presse- und Informationsdienst der Stadt Wien vom 13.09.2023:

"Am 13. September, dem Nationalen Aktionstag für pflegende Angehörige, machen die Kinder- und Jugendanwaltschaften Österreichs erneut auf die prekäre Situation von Young Carers aufmerksam. Young Carers oder auch Young Caregivers sind junge Menschen, die als pflegende Angehörige fungieren. Studien gehen in Österreich von 42.700 Young Carers im Alter von 5 bis 18 Jahren mit einem Pflegaufwand von bis zu 35 Stunden pro Woche und mehr aus. [...]

Kinder und Jugendliche müssen im Alltag zur Unterstützung kranker Familienangehöriger oft »signifikante« Pflegetätigkeiten, die vor allem für ihr Alter nicht angemessen und vergleichbar mit den Aufgaben von Erwachsenen sind, übernehmen. Die vielfältigen Aufgaben reichen von der Versorgung bis hin zur vollständigen Pflege erkrankter Angehöriger. Kinder und Jugendliche sind mit diesen Herausforderungen oft überfordert. Dies führt dazu, dass sie von anderen kindgerechten Tätigkeiten abgehalten werden und ihren eigenen Bedürfnissen nicht nachkommen können. [...]

Nicht zuletzt stellt angesichts der Pflegetätigkeit und der oft großen Verantwortung, diese umfangreiche Familienfürsorge eine problematische Form von Kinderarbeit dar. Sowohl die UN-Kinderrechtskonvention als auch das Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern normiert, dass Kinder nicht zu Arbeiten herangezogen werden dürfen, die ihre Gesundheit sowie die körperliche, geistige, seelische, sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnten.

Obwohl im Rahmen der Pflegereform 2023 spezifische Maßnahmen für Young Carers gesetzt wurden, reichen diese aus kinderrechtlicher Sicht nicht aus. Es bedarf systematischer präventiver und unterstützender Schutzbestimmungen, damit die Arbeit von Young Carers erst garnicht in Anspruch genommen wird. [...]

Die Kinder- und Jugendanwaltschaften setzen sich dafür ein, dass die Situation von Young Carers umfassend verbessert wird. ...
Quelle: ots.at

Zitat ORF News vom 23.08.2023:

"Der UNO-Fachausschuss zur Umsetzung der UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat gestern in Genf die zweitägige Prüfung der österreichischen Behindertenpolitik abgeschlossen. Der Unabhängige Monitoringausschuss erklärte im Anschluss, während der Prüfung habe es seitens der UNO unter anderem »massive Kritik zum Bereich Bildung gehagelt«. Man erwarte »sehr stark formulierte Empfehlungen«, sagte eine Sprecherin des Monitoringausschusses gegenüber der APA.

Der offizielle Endbericht (»Concluding Observations«) wird erst in einigen Wochen – voraussichtlich Anfang oder Mitte September – vorliegen. Seitens des Monitoringausschusses, der in Österreich die Umsetzung der UNO-Behindertenrechtskonvention überwacht, hieß es im Anschluss an die Tagungen, die Mitglieder des UNO-Fachausschusses seien »äußerst gut vorbereitet« gewesen. [...]" ...
Quelle: orf.at

Zitat profil vom 04.08.2023:

"Ein Gesetz, das Krebsüberlebenden das Recht einräumt, ihre frühere Erkrankung gegenüber Banken und Versicherungsagenturen nicht anzugeben, um sie vor Diskriminierung zu schützen, ist von der italienischen Abgeordnetenkammer gebilligt worden. Das sogenannte »Recht auf Vergessenwerden« wurde am Donnerstagnachmittag einstimmig verabschiedet, was auf eine seltene parteiübergreifende Unterstützung für eine Reform hindeutet. [...]
Wer Krebs hatte, erleidet finanzielle Nachteile

Genesene Krebspatienten sehen sich in Italien mit zahlreichen Problemen konfrontiert, da ihnen mit größerer Wahrscheinlichkeit Kredite oder Versicherungen verweigert werden und sie sogar von Adoptionsverfahren ausgeschlossen werden.

Laut dem Gesetz müssen sie Informationen über ihren früheren Gesundheitszustand nicht an Finanzinstitute oder Adoptionsbehörden weitergeben, sofern seit dem erfolgreichen Abschluss ihrer Behandlung zehn Jahre vergangen sind. Die Zehn-Jahres-Frist wird um die Hälfte verkürzt, wenn die Krankheit vor dem 21. Lebensjahr aufgetreten ist.

»Dies ist ein Gesetz, das vielen Menschen ihre Würde und Hoffnung zurückgibt«, sagte Marco Furfaro von der oppositionellen Demokratischen Partei (PD), einer der Befürworter des Gesetzentwurfs. In Italien gelten rund eine Million Menschen als von Krebs genesen. [...]" ...
Quelle: krone.at


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