Suchmenü ausblenden


Suchmenü einblenden

News > Erbrecht. Pflegevermächtnis: Wer Geld aus dem Erbe will, sollte Protokoll führen

Zitat DerStandard vom 24.09.2022:

"Seit mittlerweile fünf Jahren haben pflegende Angehörige das Recht auf einen Teil des Erbes. In der Praxis ist die genaue Höhe des Anspruchs oft strittig [...] Anspruchsberechtigt sind nicht nur die gesetzlichen Erben, sondern zum Beispiel auch Schwiegerkinder sowie Lebensgefährten und deren Kinder. Angehörige können das Vermächtnis geltend machen, wenn sie entweder gar nichts erben oder ihr Erbe nicht ausreicht, um die Pflegearbeit abzugelten. Anders formuliert: Aus dem Pflegevermächtnis erhält man nur jenen Betrag, der nicht schon durch das Erbe abgedeckt ist. Anders ist das bei Angehörigen, die vom Verstorbenen im Testament auf ihren Pflichtteil beschränkt wurden: Sie bekommen das Geld zusätzlich. [...] »Um einen Anspruch zu haben, reicht es natürlich nicht aus, einmal im Monat die Großmutter zu besuchen und ihr beim Putzen zu helfen«, sagt Rechtsanwältin Bettina Rauf, Expertin für Erbrecht. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Person den Angehörigen innerhalb der letzten drei Jahre zumindest sechs Monate lang gepflegt hat. Die Pflege muss zudem jedenfalls ein Ausmaß von 20 Stunden im Monat erreichen.

In der Praxis wird oft über die Höhe des Vermächtnisses gestritten. »Wenn Mandanten zu mir kommen, müssen wir zunächst klären, in welchem Ausmaß die betroffene Person gepflegt wurde«, sagt Rauf. Erfasst sind alle klassischen Pflegeleistungen – etwa das An- und Ausziehen, die Hilfe bei der Körperpflege oder Fahrten zum Arzt. Die Stundenanzahl dient dann als Grundlage für die Berechnung des genauen Anspruchs. [...]"

https://www.derstandard.at/story/2000139291357/pflegevermaec...
Quelle: DerStandard


Sie sind hier: NewsNews

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung