"Die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, in Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können (in bestimmten Fällen auch in Krankenanstalten) ist in Österreich seit 2005 im Heimaufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt. Mit 1. Juli 2018 findet das Heimaufenthaltsgesetz auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger Anwendung. Damit wird einerseits das Grundrecht der Bewohner:innen dieser Einrichtungen auf persönliche Freiheit geschützt, andererseits aber auch eine rechtliche Absicherung für das Personal zur Vornahme notwendiger Maßnahmen geschaffen. Freiheitsbeschränkungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag der betroffenen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters wird dies vom Gericht überprüft.
Damit die betroffenen Personen ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, werden von den nach dem Erwachsenenschutzvereinsgesetz anerkannten Vereinen Bewohnervertreter:innen namhaft gemacht. Diese sind besonders ausgebildet, von der Anstalt unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG) StF: BGBl. I Nr. 11/2004 "(1) Die persönliche Freiheit von Menschen, die aufgrund des Alters, einer Behinderung oder einer Krankheit der Pflege oder Betreuung bedürfen, ist besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren. Die mit der Pflege oder Betreuung betrauten Menschen sind zu diesem Zweck besonders zu unterstützen. (2) Freiheitsbeschränkungen sind nur dann zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind. [...]" https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundes... BundstationärSenioren / PflegeheimSeniorenresidenzWohnenBehördeBetreuungPflegestationäre Betreuungstationäre PflegeBewohner*inGesetzSchutz
"Die PatientInnen- und Pflegeombudsschaft Steiermark ist zuständig für Anliegen von * PatientInnen von Krankenanstalten * BewohnerInnen von Pflegeeinrichtungen * KlientInnen mobiler Dienste.
Die Inanspruchnahme der PatientInnen- und Pflegeombudsschaft ist für Sie kostenfrei. Wenn es sich um ein Anliegen bezüglich einer Einrichtung in einem anderen Bundesland handelt, bitten wir Sie, sich an die dortige Patientenvertretung zu wenden. [...]