"Zuwendungen, die Sie an eine der unten genannten Einrichtungen leisten, sind steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Für Zuwendungen, die ab dem Jahr 2017 geleistet werden, übermitteln alle in der Liste genannten Einrichtungen den Jahresbetrag der Zuwendung unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen im Wege von FinanzOnline an das Finanzamt, sodass Sie den Betrag nicht mehr in die Steuererklärung aufnehmen müssen. Dazu ist erforderlich, dass Sie der Empfängerorganisation Ihren Vor- und Zunamen und Ihr Geburtsdatum (korrekt) bekannt geben. [...]" https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp...
Informationsseite der Bundesregierung zum Widerspruchsrecht der Organspende [...] "Regelungen über die Organentnahme [...] In Österreich zählt auch der Widerspruch der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters vor dem Tod der betroffenen Person als Widerspruch (z.B. bei Kindern und Personen unter Sachwalterschaft). Deshalb bezeichnet man die österreichische Regelung zur Organentnahme bei Verstorbenen auch als »erweiterte Widerspruchslösung« im Gegensatz zur »engen Widerspruchslösung«, bei der nur die betroffene Person selbst widersprechen darf. In der Praxis versuchen Krankenanstalten auch in Fällen, in denen kein Widerspruch vorliegt, die Zustimmung der Angehörigen einer hirntoten Person vor der Organentnahme zu erhalten. Eine gesetzliche Verpflichtung zu diesem Vorgehen besteht nicht. [...]" https://www.oesterreich.gv.at/de/themen/gesundheit/organtran...