"Die Inanspruchnahme der Übergangspflege erfolgt über Antragstellung der/des Pflegebedürftigen oder der gesetzlichen Vertretung durch das Entlassungsmanagement des jeweiligen Krankenhauses. Sie stellt eine Überbrückungshilfe nach der Akutbehandlung dar. Ab der Pflegestufe 4 muss für die Inanspruchnahme der Überganspflege ein über die Pflegestufe hinaus vorübergehender erhöhter Pflegebedarf nachgewiesen werden. Je nach pflegerischer Notwendigkeit wird die Übergangspflege im Ausmaß von bis zu 28 Tagen (in besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen bis zu 42 Tagen) in einem Pflegeheim gewährt. Der Pflegebedürftige (bzw. dessen gesetzlicher Vertreter/Erwachsenenvertreter/Vorsorgebevollmächtigter) hat das anteilige Pflegegeld (1/30 der jeweiligen Pflegestufe pro Aufenthaltstag) als Selbstbehalt zu entrichten (wird vom Heimbetreiber vereinnahmt). [...]" https://gps-ktn.at/pflege-und-betreuung/pflege-und-betreuung...
"Personen, die einen nahen Angehörigen mit Assistenzbedarf betreuen, soll durch die Inanspruchnahme der Förderung eines Aufenthaltes im Rahmen einer Kurzzeitbetreuung die Möglichkeit geboten werden, dass diese eine Entlastung von der schwierigen Aufgabe im Rahmen der familiären Betreuung erfahren.
Die qualitativ hochwertige Betreuung und Pflege erfolgt dabei in Behinderteneinrichtungen innerhalb eines Bettenpools. Die Behinderteneinrichtungen unterliegen gemäß Kärntner Heimgesetz als solche der fachlichen Qualitätskontrolle durch die Kärntner Landesregierung.
Die Kurzzeitbetreuung ist für die Dauer von max. 28 Tagen im Zeitraum eines Jahres ab der 1. Antragsstellung für Menschen mit Behinderung/Assistenzbedarf nach Verfügbarkeit der Plätze, möglich. [...]" https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/situation/buerger/ges...