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14 News gefunden


Zitat Bundesgesetzblatt vom 29.11.2019:

"177. Newsletter 2019 der BGBl.-Redaktion 29. November 2019 [...] 357. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung geändert wird (GuK-LFV-Novelle 2019)

Auf Grund des § 65a Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2019, wird verordnet: [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 05.11.2019:

"Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2018, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag zu § 8.

2. Dem § 6 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Weiters besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, soweit der Berufsangehörige
1. der Anzeigepflicht gemäß § 7 oder
2. der Mitteilungspflicht gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69/2013,
nachkommt.“
3. § 7 lautet:
„§ 7. (1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1. der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder
2. Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder
3. nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind.
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
2. die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder
3. der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber ...
Quelle: ris.bka.gv.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 23.10.2019:

"156. Newsletter der BGBl.-Redaktion 23. Oktober 2019 [...] 95. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über einen Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen für die Jahre 2019 und 2020 erlassen wird

Der Nationalrat hat beschlossen: [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 07.08.2017:

"115. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 07.08.2017 [...] 132. Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2015, wird wie folgt geändert:

Artikel 9 samt Überschrift lautet:

„Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“ [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 02.11.2016:

"174. Newsletter der BGBl.-Redaktion vom 2.11.2016 [...] 301. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Ausbildung und Qualifikationsprofile der Pflegeassistenzberufe (Pflegeassistenzberufe-Ausbildungsverordnung – PA-PFA-AV)

Auf Grund der §§ 87 Abs. 8 und 104 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2016, wird verordnet:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Regelungsinhalt
§ 2 Verweise
§ 3 Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen

2. Abschnitt
Rahmenbedingungen für die Ausbildung in den Pflegeassistenzberufen
§ 4 Leitung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege oder eines PA-Lehrgangs
§ 5 Lehr- und Fachkräfte
§ 6 Aufnahmekommission
§ 7 Prüfungskommission
§ 8 Teilnahmeverpflichtung – Ausbildungszeit
§ 9 Schul- bzw. Lehrgangsordnung
§ 10 Aufnahme in die PA-Ausbildung
§ 11 Aufnahme in die PFA-Ausbildung
§ 12 Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 13 Validierung non-formal oder informell erworbener Kompetenzen
§ 14 Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der Ausbildung [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at

"Langjährige Forderungen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes (ÖGKV) erfüllt.

Wien (OTS) - Im gestrigen Gesundheitsausschuss wurden die Novellierung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes und das Gesundheitsberufe-Register-Gesetz beschlossen. Damit wird die Ausbildung für die Gesundheits- und Krankenpflegepersonen neu geregelt. Die künftigen Ausbildungswege ermöglichen durchgängige Ausbildungskarrieren, die einerseits die notwendigen Kompetenzen für die Pflegepraxis vermitteln, aber auch hochschulische Bildung und Weiterentwicklung möglich machen. Mit der Einführung der Pflegefachassistenz wird dem steigenden Bedarf an direkten Pflegeleistungen in allen Bereichen des Gesundheitssystems, sowie dem Pflegebedarf chronisch Kranker Rechnung getragen. Es wird von essentieller Bedeutung sein, genau diese neue Qualifikationsstufe der Pflegeberufe nicht zu überfrachten. Da die Ressource des gut ausgebildeten Gesundheits- und Krankenpflegepersonals permanent abnimmt, der Bedarf an Pflegeleistungen gleichzeitig permanent wächst, ist es von enormer Bedeutung Pflegefachkompetenz für die Systeme gezielt zu nutzen und qualitativ hochwertig zur Verfügung zu haben.

Ein wichtiger Punkt ist dabei auch über valide Zahlen der Berufsangehörigen aus dem Gesundheits- und Krankenpflegebereich verfügen zu können. Daher ist der gestrige Beschluss zur Errichtung eines Berufsregisters für Gesundheits- und Krankenpflegepersonen von enormer Bedeutung. Nur so wird eine gezielte Bedarfsplanung und Entwicklung für die größte Berufsgruppe der Gesundheitsberufe umgesetzt werden können. Das Register wird am Bundesministerium für Gesundheit angesiedelt sein.

Durch den Beschluss beider Gesetzesvorlagen durch den Gesundheitsausschuss werden langjährige Forderungen des Österreichischen Gesundheits- und Krankenpflegeverbandes (ÖGKV) erfüllt. Darüber hinaus ist dieser Schritt von enormer Bedeutung für die Erfüllung des Versorgungsauftrages der Gesundheits- und Krankenpflegepersonen. ...
Quelle: ots.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 27.04.2016:

"64. Newsletter der BGBl.-Redaktion 27.04.2016 [...] 93. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 3a Abs. 2 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2016, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung (GuK-BAV), BGBl. II Nr. 281/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach Z 5 folgende Z 6 eingefügt:

„6. Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,“

2. In § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Ausdruck „Z 1 bis 5“ durch den Ausdruck „Z 1 bis 6“ ersetzt. [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 02.12.2015:

"172. Newsletter der BGBl.-Redaktion 02.12.2015 [...] 396. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, mit der die Verordnung über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung geändert wird

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Standes- und Ausübungsregeln für Leistungen der Personenbetreuung, BGBl. II Nr. 278/2007, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt. [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 02.12.2015:

"172. Newsletter der BGBl.-Redaktion 02.12.2015 [...] 397. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über Standes- und Ausübungsregeln für die Organisation von Personenbetreuung

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Organisation von Personenbetreuung (§ 161 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung) ausüben. [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at

Zitat Bundesgesetzblatt vom 24.11.2015:

"166. Newsletter der BGBl.-Redaktion 24.11.2015 [...] 372. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit, mit der die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung geändert wird (GuK-LFV-Novelle 2015)

Auf Grund der §§ 65a und 73 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 185/2013, wird verordnet:

Die Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung – GuK-LFV, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Z 3 lautet:

„3. Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,“

2. § 1 Abs. 2 Z 5 und 6 lautet:

„5. Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2015,

6. Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014,“

3. § 1 Abs. 2 Z 8 lautet:

„8. Privatuniversitätengesetz – PUG, BGBl. I Nr. 74/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2015,“

4. In den Anlagen 6 und 7 wird jeweils die Überschrift „I. Universitätslehrgänge“ durch die Überschrift „I. Universitätsstudien und Universitätslehrgänge“ ersetzt. [...]" ...
Quelle: ris.bka.gv.at


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