Expert*innen in Burgenland (22)
"Die teilstationären Dienste in Form von Tagesbetreuung stellen einen eigenständigen Versorgungsbereich dar – ein Zwischenglied zwischen der Betreuung zu Hause und der Aufnahme in ein Pflegeheim. Das Angebot der SeniorInnen-Tagesbetreuung richtet sich an alte und pflegebedürftige Menschen mit funktionellen Einschränkungen bzw. psychischen Veränderungen (wie z.B. desorientierte Personen, Alzheimer-, Schlaganfall- und gerontopsychiatrische Patienten), die den Alltag nicht mehr alleine bewältigen können und deren Versorgung zu Hause an Werktagen bereits problematisch geworden ist: Ambulante Dienste alleine sind nicht mehr ausreichend, stationäre Pflege wäre aber noch nicht erforderlich. [...]"https://transparenzportal.gv.at/tdb/tp/situation/buerger/ges...
"Die Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützt Patientinnen und Patienten bzw. deren Vertrauenspersonen weisungsfrei, kostenlos und unter Wahrung des Datenschutzes bei Beschwerden über die Behandlung, Betreuung und Pflege in und durch Einrichtungen des Gesundheitswesens im Burgenland. Die Zuständigkeit reicht somit von Krankenanstalten, Pflegeheimen, Hauskrankenpflegeeinrichtungen, niedergelassenen ÄrztInnen und ZahnärztInnenen [sic] bis hin zum Rettungswesen.
Ebenso ist die Bgld Gesdundheits- [sic], Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft Burgenland eine Anlaufstelle für Fragen und Probleme im Bereich des Behindertenwesens im Burgenland. [...]"https://www.burgenland.at/service/landes-ombudsstelle/gesund...
"Die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, in Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können (in bestimmten Fällen auch in Krankenanstalten) ist in Österreich seit 2005 im Heimaufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt. Mit 1. Juli 2018 findet das Heimaufenthaltsgesetz auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger Anwendung. Damit wird einerseits das Grundrecht der Bewohner:innen dieser Einrichtungen auf persönliche Freiheit geschützt, andererseits aber auch eine rechtliche Absicherung für das Personal zur Vornahme notwendiger Maßnahmen geschaffen. Freiheitsbeschränkungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag der betroffenen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters wird dies vom Gericht überprüft.
Damit die betroffenen Personen ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, werden von den nach dem Erwachsenenschutzvereinsgesetz anerkannten Vereinen Bewohnervertreter:innen namhaft gemacht. Diese sind besonders ausgebildet, von der Anstalt unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, sämtliche Freiheitsbeschränkungen unverzüglich der Bewohnervertretung zu melden. [...]"https://www.justiz.gv.at/service/patientenanwaltschaft-bewoh...
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