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Patientenverfügung und Pflegefall

Margula Wilhelm am 5.5.2015
Di 5 Mai Mancher macht eine Patientenverfügung (PatV) in der Hoffnung, den vielfältigen Leiden als Pflegefall zu entgehen. Die Palette der Leiden reicht von Schmerzen oder Bettlägerigkeit über Gefühl der Scham weil er gewaschen, gefüttert und gewindelt werden muss, bis hin zu Demütigung, wenn ein Dementer nicht mehr weiß was er tut oder wer er ist, wohl aber erdulden muss was Pflegepersonen oder Ärzte für gut und richtig finden. Was heute Mitleid mit den Alten erzeugt, kann morgen einen selbst betreffen und zur Belastung für die eigenen Kinder werden.

Im Alter kein Pflegefall sein

Diesen Wunsch kann man sich mit einer Patientenverfügung nicht erfüllen, denn: „Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist“ [§ 2 (1) PatVG].

Das heißt, die PatV wird erst wirksam, wenn sich jemand nicht mehr mitteilen kann, was im Umkehrschluss bedeutet: So lange jemand (noch) beurteilen und sagen kann welche Behandlung er zulässt oder ablehnt, so lange muss er das auch selbst tun. Anderenfalls wird stillschweigend angenommen, dass er jeder Behandlung zustimmt. (Nur bei Operationen wird die Zustimmung schriftlich verlangt.) Bei den immer mehr werdenden medizinischen Möglichkeiten bedarf es heute vieler Überlegungen, um zu wissen ob man ärztlichen Empfehlungen kritiklos folgen soll. Dabei hilft das Pflegefall-Tool.

Es führt Nichtmediziner zu ihrer persönlichen Meinung über Behandlung, Operation, Spitalseinweisung, Therapiefortsetzung oder Therapieabbruch. Die individuelle Entscheidung muss nämlich subjektiven Bedürfnissen gerecht werden und darf nicht nur dem medizinischen Sachverstand folgen.

Um nicht jahrelang als Pflegefall zu leiden muss man von seinem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen. Lassen Sie Ärzte nicht erst herausfinden was in Ihrer Patientenverfügung steht, wenn Sie schon im “bewusstlosen Zustand” sind. Verwenden Sie frühzeitig die Online-Applikation Pflegefall-Tool und vergleichen Sie ob hier zu beantwortende Fragen auch in Ihrer Patientenverfügung vorkommen.
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