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Gesetzliche Regelung
Pflegeassistent/in ist ein im Bundesgesetz geregelter Gesundheitsfachberuf mit einjähriger Ausbildung (1600 Stunden)
Der Beruf des Sozialbetreuers (Diplombetreuer oder Fachbetreuer – Regelung auf Landesebene) beinhaltet die bundesgesetzliche Ausbildung zur Pflegehilfe und kann daher als Pflegeassistent/inarbeiten.
http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011026


Qualifikationsnachweis
§ 85. (1) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind Personen berechtigt, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,
2. die für die Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit (§ 27 Abs. 2) besitzen,
3. einen Qualifikationsnachweis (§§ 86 bis 88) erbringen und
4. über die für die Berufsausübung notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
(2) Zur Ausübung der Pflegehilfe sind auch Personen berechtigt, die zur Ausübung eines gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.


Angestellt/freiberuflich
Pflegeassistent/in ist grundsätzlich eine unselbständige Tätigkeit.
Berufsbild § 82. Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.
Eine selbstständige Berufsausübung ist über das freie Gewerbe "Personenbetreuung" möglich.
Freie Gewerbe erfordern in der Regel keinen Befähigungsnachweis, sondern lediglich eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde). Grundsätzlich richtet sich der Gewerbeumfang nach dem Wortlaut der Gewerbeanmeldung. Informationen dazu http://www.vosbp.at


Tätigkeitsbereiche
  • Krankenhäuser (Bettenstationen, Untersuchungs- und Behandlungsräume, Operationssäle, Notfallaufnahme) – stationär, operativ und ambulant
  • Rehabilitationskliniken
  • Ambulanzen
  • Hospizen
  • Wohnheime, Senioren- und Pflegeheime
  • Institutionen mobiler Dienste (Hauskrankenpflege)
  • sonstigen Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen
  • Zusammenarbeit mit ÄrztInnen, Fachkräften anderer medizinischer Bereiche (MTD-dipl. med. FachassistentInnen, RadiologietechnologInnen), PhysiotherapuetInnen, ErgotherapeutInnen, StationsgehilfInnen

Aufgaben
PflegehelferInnen unterstützen Gesundheits- und Krankenschwestern/-pfleger und Ärzte/Ärztinnen bei pflegerischen Maßnahmen und Tätigkeiten, sowie bei der sozialen und psychischen Betreuung der PatientInnen.
  • Körperpflege (Waschen, An- und Entkleiden)
  • Essensversorgung (Essensausgabe, Hilfe beim Essen)
  • medizinische Routinekontrollen (z. B. Messen der Körpertemperatur, des Körpergewichts), Geräte und Instrumente reinigen, pflegen und desinfizieren
  • Begleitung zu diversen Stationen und Behandlungszimmern, Spazieren gehen,
  • Sauberkeit und Hygiene in den Krankenzimmern (Maßnahmen gegen Wundliegen, Umbetten, Bettwäsche wechseln, Zi durchlüften)
  • Dokumentation
  • Mobile Betreuung (Hauskrankenpflege): intensive Einbindung der Angehörigen durch Beratung, Information und Einschulung bei der Pflege- und Betreuungsmaßnahmen von Pflegepersonen zu Hause, bei hauswirtschaftlichen Tätigkeiten (Kochen, Putzen) mithelfen
Genauere Auflistung lt. Gesetz siehe § 84. http://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011026


Ausbildungsinhalt Pflegeassistent/in
§ 93. (1) Die Ausbildung in der Pflegehilfe beinhaltet insbesondere folgende Sachgebiete:
1. Berufsethik und Berufskunde der Gesundheits- und Krankenpflege
2. Gesundheits- und Krankenpflege, einschließlich Pflege von alten Menschen, Palliativpflege und Hauskrankenpflege
3.  Hygiene und Infektionslehre
4. Ernährung, Kranken- und Diätkost
5. Grundzüge der Somatologie und Pathologie
6. Grundzüge der Pharmakologie
7. Erste Hilfe, Katastrophen- und Strahlenschutz
8. Grundzüge der Mobilisation und Rehabilitation
9. Betriebs- und Haushaltsführung
10. Einführung in die Soziologie, Psychologie, Gerontologie und Sozialhygiene
11. Kommunikation, Konfliktbewältigung, Supervision und Kreativitätstraining
12. Strukturen und Einrichtungen des Gesundheitswesens
13. Berufsspezifische Rechtsgrundlagen.
(2) Im Rahmen der Ausbildung sind insbesondere die geriatrischen, gerontologischen und gerontopsychiatrischen Aspekte zu berücksichtigen.



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