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24 Stunden-BetreuerInnen, auch bekannt unter dem Begriff "Personenbetreuung" oder "Hausbetreuung", betreuen pflege- und/oder betreuungsbedürftige Menschen in deren Zuhause rund um die Uhr. Dies bedeutet 24 Stunden dienstbereit zu sein, jedoch nicht einen 24 Stunden-Arbeitstag. Pausen, Erholungsphasen wie auch Schlafenszeiten sind in Abstimmung auf die Bedürfnisse der zu betreuenden Person, zumeist in Absprache mit den Angehörigen, beidseitig einzuhalten.
Diese Form der Betreuung beinhaltet keine medizinischen Tätigkeiten, die ÄrztInnen, Krankenschwestern oder Krankenpflegern vorbehalten sind (Verstöße sind strafbar). Vielmehr werden sogenannte "haushaltsnahe" Dienstleistungen, Unterstützung bei der Lebensführung und Gesellschafterfunktionen im Rahmen dieser Tätigkeit erbracht.


Personenbetreuung laut Gewerbeordnung 1994 § 159
§ 159. (1) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, betreuungsbedürftige Personen zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere folgende Tätigkeiten:

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen insbesondere:
a) Zubereitung von Mahlzeiten
b) Vornahme von Besorgungen
c) Reinigungstätigkeiten
d) Durchführung von Hausarbeiten
e) Durchführung von Botengängen
f) Sorgetragung für ein gesundes Raumklima
g) Betreuung von Pflanzen und Tieren
h) Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

2. Unterstützung bei der Lebensführung insbesondere:
a) Gestaltung des Tagesablaufs
b) Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen

3. Gesellschafterfunktion insbesondere:
a) Gesellschaft leisten
b) Führen von Konversation
c) Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte
d) Begleitung bei diversen Aktivitäten

4. Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben

5. praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel

6. Organisation von Personenbetreuung.

(2) Zu den Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 2 zählen auch die in § 3b Abs. 2 Z 1 bis 5 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, genannten Tätigkeiten, solange nicht Umstände vorliegen, die aus medizinischer Sicht für die Durchführung dieser Tätigkeiten durch Laien eine Anordnung durch einen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege erforderlich machen.

(3) Gewerbetreibende, die das Gewerbe der Personenbetreuung ausüben, sind berechtigt, im Einzelfall
1. nach Maßgabe des § 3b GuKG einzelne pflegerische Tätigkeiten und
2. nach Maßgabe des § 50b Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, und des § 15 Abs. 7 GuKG einzelne ärztliche Tätigkeiten
an der betreuten Person durchzuführen, wenn sie vom Gewerbetreibenden nicht überwiegend erbracht werden.


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