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Rechtsvorschrift für Sozialbetreuungsberufe (Bund - Länder)
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe. [...]
"(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
1. Diplom-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen F),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen BA),
d) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer/innen BB),
2. Fach-Sozialbetreuer/innen
a)mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen BA),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer/innen BB) sowie
3. Heimhelfer/innen soweit in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen. [...]"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundes...
Sozialdienste Wolfurt gGmbH
"Wir sind primär für die alten Menschen in Wolfurt da. Egal, ob ambulant oder stationär, unser Ziel ist die Zufriedenheit unserer Kunden. Um dies zu erreichen, geben wir alle unser Bestes und versuchen, die Probleme gemeinsam zu meistern. Wir verstehen uns als Gemeinschaft von Idealisten. Wir sind offen für Neues und haben auch den Mut, neue Sachen auszuprobieren und mit alten Traditionen zu brechen. Um unsere Kunden zufriedenstellen zu können, engagieren wir uns, die Qualität unserer Arbeit ständig zu hinterfragen und zu verbessern."https://www.sozialdienste-wolfurt.at
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