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GuKG: Gesundheits- und Krankenpflegegesetz § 89 GuKG - Nostrifikation

Anerkennungsrichtlinien von Qualifikationen im Pflegebereich. "(1) Personen, die eine im Ausland staatlich anerkannte Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz absolviert haben und beabsichtigen, in Österreich eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz auszuüben, sind berechtigt, die Anerkennung ihrer außerhalb Österreichs erworbenen Urkunden über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung in der Pflegeassistenz bzw. Pflegefachassistenz beim Landeshauptmann jenes Landes, in dessen Bereich 1. der Hauptwohnsitz, 2. dann der in Aussicht genommene Wohnsitz und 3. dann der in Aussicht genommene Dienstort gelegen ist, zu beantragen. [...]"
https://www.jusline.at/gesetz/gukg/paragraf/89

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