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Zitat Der Standard vom 26.04.2023:

"Die betrieblichen Vorsorgekassen haben im Vorjahr ein Minus verbucht. Kunden wird nun also Geld abgezogen. Kann es sein, dass so der gesamte Anspruch auf die Abfertigung verloren geht? [...] Seit rund 20 Jahren gibt es in Österreich die Abfertigung neu. Jene Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31. Dezember 2002 eingegangen wurden, fallen in diese Neuregelung. Der große Unterschied zur Abfertigung alt: Im Fall einer Selbstkündigung geht der Anspruch auf die Abfertigung nicht verloren – er wird beim Jobwechsel quasi im Rucksack zum neuen Arbeitgeber mitgenommen und von einer Vorsorgekasse verwaltet. Der Anspruch erwächst bereits ab dem zweiten Monat – in der Abfertigung alt war dies erst nach drei Jahren der Fall. Im Vorjahr haben die Vorsorgekassen ein Minus erwirtschaftet. Wirkt sich das auf meinen Abfertigungsanspruch aus? [...]

Frage: Wird mein vom Arbeitgeber einbezahltes Geld für die Abfertigung damit weniger wert?

Antwort: Nein. Der Betrag, der durch die Überweisung der 1,53 Prozent entsteht, wird von der betrieblichen Vorsorgekasse garantiert. Diesen Betrag muss die Vorsorgekasse – sobald man die Berechtigung auf Auszahlung seiner Abfertigung hat – immer auszahlen. Das Minus, das durch die Veranlagung entsteht, wird von bisherigen Veranlagungserfolgen abgezogen. Die 1,53-Prozent-Basis bleibt garantiert.

Frage: Was passiert, wenn die betrieblichen Vorsorgekassen jahrelang ein Minus erwirtschaften?

Antwort: Dann wird es definitiv irgendwann knapp mit der Garantie. Davon ist derzeit nicht auszugehen. Die betrieblichen Vorsorgekassen veranlagen traditionell eher konservativ – haben also einen hohen Anteil von Anleihen. Dass Aktien und Anleihen negativ performen, kam in der jüngeren Börsengeschichte erst zweimal vor: 1969 und 2022. [...]"

https://www.derstandard.at/story/2000145872810/abfertigung-n...
Quelle: DerStandard


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