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Zitat Kommunal vom 19.10.2023:
"»Nichts ist gewisser als der Tod, nichts ist ungewisser als seine Stunde«. [...] Trotzdem ist ein Todesfall für die nahen Angehörigen ein traumatisierendes Erlebnis, wodurch diese regelmäßig in eine emotionale Ausnahmesituation versetzt werden. Dennoch müssen rasch rationale Entscheidungen getroffen und viele organisatorische Maßnahmen in die Wege geleitet werden, bis ein Begräbnis stattfinden kann.
Erster Ansprechpartner für die Hinterbliebenen ist oftmals die Gemeinde. Als Unterstützungsmaßnahme stellen deshalb die meisten Gemeinden den Bürgerinnen und Bürgern alles Wissenswerte für den Todesfall (z. B. Totenbeschauer, Bestattungsunternehmen, Behördenwege, Graberwerb, Unterlagen und Dokumente, Rechtsgrundlagen) auch auf ihrer Homepage zur Verfügung. [...]
Stirbt ein Mensch, so ist der Todesfall unverzüglich der Gemeinde oder dem Totenbeschauer bzw. der Totenbeschauerin anzuzeigen.
Wahlweise kann der Todesfall auch dem zuständigen Bestattungsunternehmen oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemeldet werden. In den beiden letztgenannten Fällen ist die Anzeige an die zuständige Gemeinde bzw. an den jeweiligen Totenbeschauarzt weiterzuleiten. Ausgenommen davon sind Sterbefälle in Krankenanstalten und in Pflegeheimen. [...]
Nach dem Ärztegesetz 1998 ist jede(r) zur selbständigen Berufsausübung befugte Ärztin bzw. Arzt befugt, den Tod einer Person festzustellen.
Verstirbt ein Mensch nicht in einer Krankenanstalt oder in einem Pflegeheim, erfolgt die Todesfeststellung in der Regel durch den Hausarzt (im Rahmen der »letzten Visite«) oder durch einen Notarzt oder einen diensthabenden Arzt am Wochenende, der von einem vermeintlichen Todesfall erfährt. Diese Ärzte sind verpflichtet, den Patienten zu untersuchen und den eingetretenen Tod festzustellen.
Unabhängig davon ist jede Leiche vor der Bestattung der „amtlichen“ Totenbeschau zu unterziehen. Diese hat den Zweck, die Sterbeursache sowie den Sterbezeitpunkt festzustellen. Auch wird dabei untersucht, ob Fremdverschulden ausgeschlossen werden kann oder ob eine anzeigepflichtige Krankheit vorliegt. [...]
Im Normalfall erfolgt nach Abschluss der Totenbeschau und Ausstellung der Todesbescheinigung die Freigabe des Leichnams. Erst danach darf eine Leiche in die Aufbahrungshalle oder in eine Leichenkammer überführt und bis zur Durchführung des Begräbnisses aufgebahrt werden. Kann Fremdverschulden als Todesursache nicht ausgeschlossen werden, muss die Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeidienststelle verständigt werden. [...]
In Österreich ist eine Regelung, mit der der assistierte Suizid erlaubt werden sollte, lange intensiv, aber auch durchaus kontrovers zwischen den gesellschaftlichen Gruppen diskutiert worden. [...] Im Endeffekt wurde die Umsetzung der jetzigen Regelung dann durch ein Verfassungsgerichtshoferkenntnis beschleunigt, wodurch die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt wurde. Nach intensiven parlamentarischen Debatten wurde das Bundesgesetz über die Errichtung von Sterbeverfügungen (Sterbeverfügungsgesetz), welches schwer erkrankten und sterbewilligen Menschen die Möglichkeit bieten soll, in Würde zu sterben und hilfeleistenden Personen Rechtssicherheit gewährt, noch 2021 im Nationalrat beschlossen; mit Jahresbeginn 2022 ist es dann in Kraft getreten. [...]"
https://kommunal.at/was-bei-einem-todesfall-zu-tun-ist-0Quelle: kommunal.at