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Zitat BIZEPS vom 25.09.2023:
"Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Österreich, die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu schützen und zu fördern, doch die Umsetzung hierzulande ist noch lückenhaft. [...]
Das 2. Erwachsenenschutzgesetz (ErwSchG) hat wichtige Verbesserungen für Menschen mit Beeinträchtigungen gebracht. Die Selbstbestimmung wird betont und zielt darauf ab, Entscheidungen möglichst selbstständig zu treffen. Trotzdem verhindert fehlende Unterstützung weiterhin gesellschaftliche Teilhabe.
Das ErwSchG löste nicht nur das alte Sachwalterrecht ab, sondern brach in den Zielbestimmungen auch mit der Tradition des medizinischen Modells von Behinderung. Nicht mehr die medizinische Diagnose steht im Vordergrund, sondern die Frage, ob bei einem konkreten Rechtsgeschäft Entscheidungsfähigkeit vorliegt – bzw. durch Unterstützung in ausreichendem Umfang hergestellt werden kann.
Vertretung im Rechtsverkehr durch eine andere Person ist nur dann möglich, wenn dies von der vertretenen Person selbst festgelegt wird oder die Vertretung unvermeidlich ist. Diese hohe Schwelle für stellvertretende Entscheidungen wird oft durch fürsorgliche Überlegungen nicht immer beachtet. [...]
Die gerichtliche Erwachsenenvertretung ist auf drei Jahre begrenzt und muss, wenn die Vertretung weiter unvermeidlich ist, neuerlich im Gerichtsverfahren geprüft werden. Der Umfang der Vertretung und die:der Erwachsenenvertreter:in werden mittels Beschluss festgelegt.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass die gerichtliche Erwachsenenvertretung nicht auf Dauer und nie im ständig gleichen Umfang unvermeidlich ist.
Erneuerungsverfahren müssen unbedingt geschärft werden, da viele Angehörige und Institutionen dies mit einer Verlängerung verwechseln. Es braucht noch viel Überzeugungsarbeit, damit eine stellvertretende Entscheidung nur dann zum Einsatz kommt, wenn sie unvermeidlich ist. [...]
Im ABGB wird § 241 mit »Selbstbestimmung trotz Stellvertretung« übertitelt: Demnach ist danach zu trachten, dass die vertretene Person ihre Lebensverhältnisse ihren Wünschen und Vorstellungen entsprechend gestalten kann. Bei Entscheidungen gilt eine Wunschermittlungspflicht für die:den Vertreter:in, sofern nicht das Wohl erheblich gefährdet wäre – also ein gesetzlicher Auftrag, Bedürfnisse ernsthaft zu prüfen.
Ergänzt wird diese Grundhaltung durch die Verpflichtung, dass der vertretenen Person die benötigten Barmittel für Alltagsgeschäfte zur Verfügung stehen müssen – also ein eigenes Konto oder Zugang zum Konto der*des Erwachsenenvertreter*in. [...]
Die Unterstützung zur Selbstbestimmung erfordert den Ausbau von sozialen Diensten, persönlicher Assistenz und sozialer Arbeit in Ländern und Gemeinden, die gleichfalls in der Pflicht stehen, geeignete Unterstützungsmaßnahmen gemäß UN-BRK anzubieten. [...]"
https://www.bizeps.or.at/erwachsenenschutz-muss-korrekt-umge...Quelle: bizeps.or.at