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Zitat Vienna Online vom 12.10.2023:

"Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat eine Bestimmung des NÖ Sozialhilfegesetzes, die den Anspruch auf Kostenübernahme bei stationärer Pflege betrifft, als verfassungswidrig eingestuft und aufgehoben. Die Entscheidung des VfGH wurde aufgrund einer Beschwerde einer Tirolerin getroffen. [...]

Das Sozialhilfegesetz sieht vor, dass solche Kosten vom Land nur dann übernommen werden, wenn der Hilfesuchende entweder vor Aufnahme in ein Pflegeheim seinen Hauptwohnsitz in Niederösterreich hatte (§ 12 Abs. 2) oder, wenn das nicht der Fall war, zumindest seit sechs Monaten die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Pflegegeld vollständig selbst getragen hat (§ 12 Abs. 3). »Zwar liegt es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des zuständigen Landesgesetzgebers, die Gewährung von Sozialleistungen an den Hauptwohnsitz (oder Aufenthalt) im jeweiligen Land zu knüpfen. Es verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz, Personen, die erst mit der Aufnahme in ein Pflegeheim den Hauptwohnsitz in Niederösterreich begründen, ausnahmslos von der Hilfe bei stationärer Pflege auszuschließen«, hielt der VfGH in seinem Erkenntnis fest.[...]

Eine Tirolerin war nach einem Schlaganfall in ein Pflegeheim in Niederösterreich überstellt worden. Ihr Antrag auf Kostenübernahme wurde von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und in der Folge vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen. Daraufhin brachte die Frau Beschwerde ein. [...]"

https://www.vienna.at/kosten-fur-pflegeheim-vfgh-hob-no-rege...
Quelle: vienna.at


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