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Zitat VersicherungsJournal.at vom 26.03.2024:
"Ein Erschwerniszuschlag stehe laut Bundespflegegeldgesetz nur zu, wenn eine besonders aufwendige Pflege notwendig sei. Auch bei Berücksichtigung ihres hohen Alters würden ihre Leiden noch keinen Anspruch auf einen Erschwerniszuschlag begründen, der OGH wies die außerordentliche Revision der Pensionistin zurück. [...]
Eine 1925 geborene Bezieherin von Pflegegeld der Stufe 1 forderte von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes und eines Erschwerniszuschlags gemäß § 4 Absatz 5 und 6 Bundespflegegeldgesetz (BPGG).
Sie begründet die Forderung damit, dass sie an einem beginnenden demenziellen Abbau und einer Depression leide.
Erst- und Berufungsgericht wiesen die Klage ab, daraufhin wandte sie sich an den Obersten Gerichtshof. In ihrer außerordentlichen Revision geht es dabei nur noch um den Erschwerniszuschlag.
Erschwerniszuschlag: Demenz allein genügt nicht [...] Noch allein lebensfähig [...] Keine besonders intensive Pflege nötig [...]"
https://www.versicherungsjournal.at/versicherungen-und-finan...Quelle: versicherungsjournal.at
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