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Zitat APA-OTS/ Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) vom 28.06.2023:
"Auch Kinder müssen nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall zur Rehabilitation, damit sie rasch wieder fit für den Alltag werden. Die Begleitung von Eltern unterstützt dabei nachweislich den Therapieerfolg. Vom Sozialausschuss des Nationalrats wurde heute ein Rechtsanspruch auf bis zu vier Wochen Pflegekarenz und Pflegekarenzgeld bei Begleitung eines Kinds auf Reha ab 1. November beschlossen. Die Bundesregierung stellt dafür rund 2,4 Millionen Euro jährlich zur Verfügung. Als weitere Maßnahme der Pflegereform können pflegende Angehörige mit geringem Einkommen ab 1. Juli 2023 erstmals den Angehörigenbonus beantragen. [...] Der zweite Teil der Pflegereform geht in die Umsetzung. Damit erfolgen langfristige strukturelle Verbesserungen für alle Menschen, die Pflege leisten - im privaten Umfeld als pflegende Angehörige, in einem Gesundheits- und Krankenpflegeberuf und auch für die Pflegekräfte und Personenbetreuer:innen aus der EU und aus Drittstaaten. Künftig haben Eltern einen Rechtsanspruch auf die Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt von insgesamt vier Wochen pro Jahr. In dieser Zeit erhalten sie auch Pflegekarenzgeld. Derzeit besteht lediglich die arbeitsrechtliche Möglichkeit einer Freistellung unter Entfall des Einkommens.
»Vor allem kleine Kinder brauchen nach einer schweren Erkrankung oder einem Unfall die Nähe ihrer Eltern, damit sie rasch wieder ganz gesund werden. Viele Eltern hatten in der Vergangenheit damit zu kämpfen, dass sie sich für die Dauer der Reha freinehmen mussten. Künftig müssen sie in dieser ohnehin schwierigen Situation nicht mehr auf ihr Einkommen verzichten, um für ihr Kind da zu sein«, betont Gesundheitsminister Johannes Rauch.
Der Rechtsanspruch auf Pflegekarenzgeld besteht künftig für Personen, deren Kind das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er besteht auch für Wahl- oder Pflegekinder oder für das leibliche Kind von Ehepartner, Ehepartnerin, eingetragenem Partner, eingetragener Partnerin oder Lebensgefährte bzw. Lebensgefährtin. Zusätzliche Anspruchsvoraussetzung ist lediglich die Genehmigung des stationären Reha-Aufenthalts durch den Sozialversicherungsträger. Das Sozialministerium rechnet mit circa 1500 Anträgen pro Jahr und stellt dafür finanzielle Mittel in Höhe von 2,4 Million Euro jährlich zur Verfügung.
Beantragung des Angehörigenbonus ab 1. Juli - 80.000 Begünstigte
Im Zuge der Pflegereform wurde vom Nationalrat die Einführung des Angehörigenbonus von 125 Euro pro Monat beschlossen. Den Bonus erhalten pflegende Angehörige mit Selbst- und Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder mit geringem Einkommen. Insgesamt erhalten künftig knapp 80.000 pflegende Angehörige diesen Bonus. Der Anspruch besteht ab dem 1. Juli 2023. Damit kommt es im Jahr 2023 zu einer Auszahlung von 750 Euro, im Jahr 2024 zu insgesamt 1.500 Euro. Beim Angehörigenbonus fallen weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge an. Ab dem Jahr 2025 wird dieser jährlich valorisiert.
Der Angehörigenbonus bei Selbst- und Weiterversicherung wird automatisch vom entsprechenden Pensionsversicherungsträger ausbezahlt. Pflegende Angehörige ohne Selbst- und Weiterversicherung müssen den Angehörigenbonus gesondert beantragen. Als auszahlende Stelle fungiert dabei der Träger, der für das Pflegegeld der gepflegten Person zuständig ist. [...]"
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20230628_OTS0183/bis...Quelle: OTS