Zitat ORF Wien vom 02.05.2024:
"Wir alle werden irgendwann einmal in Pension gehen. Wer danach noch weiterarbeiten will oder sich etwas dazuverdienen will zur Pension, muss einiges wissen. Wie hoch darf er sein, der Zuverdienst zur Pension? Das ist das Thema in »Ganz auf Ihrer Seite« mit den Expertinnen der Arbeiterkammer Wien. [...]
Ob man in der Pension dazuverdienen darf, kommt darauf an, welche Art von Pension man bezieht. Bei einer vorzeitigen Alterspension wie Korridorpension, Langzeitversichertenpension oder Schwerarbeitspension ist ein Zuverdienst nur maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze möglich. Bei einem höheren Verdienst fällt die Pension zur Gänze weg. Bei einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension darf zwar, wenn es körperlich überhaupt möglich ist ,mehr als die Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ab einem gewissen Grenzbetrag wird allerdings nur mehr eine Teilpension ausbezahlt.
Zur normalen Alterspension darf unbegrenzt dazuverdient werden. Das bedeutet egal wieviel jemand noch zusätzlich zu seiner Alterspension dazuverdient, die Pensionshöhe wird nicht gekürzt. Man muss also nicht zwingend sein Dienstverhältnis lösen, um in Alterspension gehen zu können. Aber Achtung: Es gibt dann zwei Einkommen, die Pension und das Erwerbseinkommen. Das kann zu einer nicht unwesentlichen Steuernachzahlung führen. Wer seine ungefähre Pensionshöhe und die Höhe des Zuverdienst kennt, kann sich von unsere Kolleg:innen in der Abteilung Steuerrecht beraten lassen, wieviel man ca. für das Finanzamt beiseitelegen sollte.
Pensionsversicherungsbeiträge bei Zuverdienst
Wer über der Geringfügigkeitsgrenze verdient ist voll pflichtversichert und muss auch Beiträge in die Pensionsversicherung einzahlen. Das gilt auch für Pensionistinnen. Aufgrund der einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge erhält der Pensionist/die Pensionistin im folgenden Kalenderjahr allerdings einen sogenannten besonderen Höherversicherungsbetrag zusätzlich zur Pension. Als Anreiz für eine Erwerbstätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension übernimmt der Bund seit 1. Jänner 2024 bei einem Einkommen bis 1.036,88 Euro, das ist die doppelte Geringfügigkeitsgrenze, den Pensionsversicherungsbeitrag. Für das Jahr 2024 bedeutet dies eine Beitragsübernahme bis zu einer Höhe von 106,28 Euro monatlich. [...]
Weiterarbeiten trotz Pensionsanspruch
Es gibt die Möglichkeit des sogenannten Pensionsaufschubs. Wer die Voraussetzungen für die Alterspension zwar erreicht hat, aber vorerst auf den Bezug verzichtet, die Pension also aufschiebt, bekommt pro aufgeschobenes Jahr zusätzlich 5,1 Prozent Aufschubsbonus zu seiner Pension. Wenn man berücksichtigt, dass weiterhin auf das Pensionskonto einbezahlt wird und dieses auch mit Jahreswechsel aufgewertet wird und dann noch den Aufschubsbonus hinzurechnet, kann ein Jahr Aufschub schon rund 10 Prozent mehr Pension bringen.
Ein weiterer Pluspunkt ist, dass für die Zeit des Aufschubs nur die halben Pensionsversicherungsbeiträge vom Gehalt abgezogen werden. Man hat daher ein rund 5 Prozent höheres Nettogehalt.
Den Aufschubsbonus kann man maximal für drei Jahre erhalten. [...]
Besseres Modell ist individuell [...] Um die Entscheidung zu erleichtern kann man sich bei der Pensionsversicherungsanstalt eine Vergleichsberechnung einholen, auf er ausgewiesen ist, wie hoch die Alterspension zum frühestmöglichen Stichtag ist und wie hoch sie wäre, wenn man zum Beispiel drei Jahre aufschiebt. Ebenso sollte man den steuerrechtlichen Aspekt abkläre, also wie hoch die Nachzahlung beim Finanzamt wäre, wenn man Pension und Erwerbseinkommen bezieht. [...]"