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Zitat ORF Tirol vom 18.05.2024:
"Die ARGE Altenheime weist Vorwürfe zurück, wonach Heimbewohnerinnen und -bewohner noch nie so häufig in ihrer Freiheit beschränkt worden sind wie im Jahr 2023. Die Freiheitsbeschränkungen dienten dem Schutz der Betroffenen, die Statistik sei irreführend, so die Vertretung der Altenheime. [...]
Noch nie seien Menschen in Alten- und Pflegeheimen so häufig in ihrer Freiheit beschränkt worden wie im abgelaufenen Jahr. Diese Meldung des Vereins Bewohnervertretung sorgte zuletzt für Empörung in ganz Österreich, vor allem bei Pflegekräften der Heime. Der Obmann der Arbeitsgemeinschaft Altenheime in Tirol argumentiert damit, dass mit Freiheitsbeschränkungen oft Sicherungsmaßnahmen oder Medikamente gemeint seien, die für die Sicherheit und Gesundheit der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner erforderlich seien.
Meldungen erfolgen durch Heime selbst
Der Verein Bewohnervertretung überprüft im Auftrag des Justizministeriums Fälle von Freiheitsbeschränkungen in Heimen. Dabei handle es sich nicht um Beschwerden von Bewohnern, vielmehr meldeten die Heime selbst jede Maßnahme, mit der sie die Freiheit ihrer Patientinnen einschränken müssten, sagt Georg Berger, Obmann der Arbeitsgemeinschaft Altenheime in Tirol.
»Es gibt in der Pflege Situationen, wo Menschen aufgrund ihrer Behinderung oder aufgrund ihrer psychischen Erkrankung sich selbst oder andere Menschen gefährden. Und für diese Fälle hat der Gesetzgeber das Heimaufenthaltsgesetz vorgesehen, welches genau regelt, unter welchen Voraussetzungen Menschen in ihrer Freiheit beschränkt werden müssen, um eben diese Gefahren abzuwenden«, so Berger.
Beispiele: Sensormatte oder sedierende Nebenwirkung
Muss zum Beispiel ein Patient mit einem Gurt in seinem Rollstuhl gesichert werden oder wird ein Sensor aktiviert, der anschlägt, wenn eine sturzgefährdete Person nachts ihr Bett verlässt, so muss das als freiheitsbeschränkende Maßnahme gemeldet werden und fließt in die Statistik ein.
Auch die Verschreibung beruhigender Medikamente, selbst wenn der Beruhigungseffekt nur eine Nebenwirkung darstellt, fällt darunter. »Ich nenne jetzt einfach als Beispiel Schmerzmittel, das kann genauso sedieren und beruhigen, aber der Zweck, warum der Arzt oder die Ärztin das verschreiben, ist einfach die Schmerzreduktion«, so Berger.
Fragt sich, wie oft eine solche Maßnahme von einem Gericht als überzogen verurteilt wird. [...] Mehr Heime, mehr Bewohnervertreter, mehr Meldungen [...]"
https://tirol.orf.at/stories/3257541/Quelle: tirol.orf.at