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Bewohnervertretung

"Die Zulässigkeit von Freiheitsbeschränkungen in Alten- und Pflegeheimen, in Behinderteneinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen, in denen wenigstens drei psychisch kranke oder geistig behinderte Menschen ständig betreut oder gepflegt werden können (in bestimmten Fällen auch in Krankenanstalten) ist in Österreich seit 2005 im Heimaufenthaltsgesetz ausdrücklich geregelt. Mit 1. Juli 2018 findet das Heimaufenthaltsgesetz auch auf Einrichtungen zur Pflege und Erziehung Minderjähriger Anwendung. Damit wird einerseits das Grundrecht der Bewohner:innen dieser Einrichtungen auf persönliche Freiheit geschützt, andererseits aber auch eine rechtliche Absicherung für das Personal zur Vornahme notwendiger Maßnahmen geschaffen. Freiheitsbeschränkungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Auf Antrag der betroffenen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihres Vertreters wird dies vom Gericht überprüft.

Damit die betroffenen Personen ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, werden von den nach dem Erwachsenenschutzvereinsgesetz anerkannten Vereinen Bewohnervertreter:innen namhaft gemacht. Diese sind besonders ausgebildet, von der Anstalt unabhängig und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Die Einrichtungen sind verpflichtet, sämtliche Freiheitsbeschränkungen unverzüglich der Bewohnervertretung zu melden. [...]"

https://www.justiz.gv.at/service/patientenanwaltschaft-bewoh...

Allgemeine Anlaufstelle für Senior*innen - Land Kärnten

"SeniorInnenerholungs- und bildungstage »Aktiv und fit im Alter« Abt. 13 [...]"
https://www.ktn.gv.at/Themen-AZ/Details?thema=131&subthema=1...

Senior*innenwohnungen - Stadt Wien

"Information über altersgerechte Wohnungen mit Service- und Betreuungsangeboten [...]"
https://www.wien.gv.at/sozialinfo/content/de/10/SearchResult...
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