Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe. [...]
"(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung der Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe nach gleichen Zielsetzungen und Grundsätzen zu regeln.
(2) Als Angehörige der Sozialbetreuungsberufe gelten
1. Diplom-Sozialbetreuer/innen
a) mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen F),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Diplom-Sozialbetreuer/innen BA),
d) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Diplom-Sozialbetreuer/innen BB),
2. Fach-Sozialbetreuer/innen
a)mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen A),
b) mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (Fach-Sozialbetreuer/innen BA),
c) mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung (Fach-Sozialbetreuer/innen BB) sowie
3. Heimhelfer/innen soweit in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen. [...]"https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundes...
"Rehakliniken spielen eine wichtige Rolle in der Rehabilitation nach einem Schlaganfall. Sie decken den stationären Anteil der Wiederherstellung ab und verfolgen einen interdisziplinären Ansatz. Die Patienten leben während der Dauer der Therapie in der Rehaklinik. [...]"https://schlaganfallbegleitung.de/verzeichnis/rehakliniken-o...
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